Gesetze / Chemikalien-Verbotsverordnung
ChemVerbotsV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,
2.
gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die
a)
im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder
b)
mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,
3.
abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,
4.
Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,
5.
Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.